Antikorruptionsbeauftragter

der Gesundheit Nord gGmbH

Die Gesundheit Nord gGmbH hat sich hinsichtlich der Korruptionsvermeidung und -bekämpfung[1] zum Ziel gesetzt, parallel zu einer effektiven und wirtschaftlichen Organisations- und Prozessgestaltung mit verschiedenen Bausteinen zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption das Vertrauen der Patienten hinsichtlich Integrität und Funktionsfähigkeit weiter auszubauen und eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen.

Durch loyales und integres Verhalten soll Korruption verhindert werden, um dadurch Schaden vom Vermögen und Image des Unternehmens fernzuhalten. Alle Beschäftigten der Gesundheit Nord gGmbH haben dazu die gültigen Regeln und Gesetzte zu beachten, um der generellen Compliance-Verpflichtung nachzukommen. Dies wird erreicht durch Maßnahmen, die unter Einbezug der gelebten Werte- und Unternehmenskultur ein rechtmäßiges Verhalten aller Beschäftigten und der Geschäftsführung sicherstellen.

Zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen gesetzliche, vertragliche und unternehmensinterne Regelungen hat die Internen Revision/Konzernrevision umfängliche Regelungen für eine aktive Korruptionsprävention eingeführt, die konkret ausgestaltet sind.

Durch regelmäßige Risikoabfragen und Risikoanalysen zur Korruptionsprävention im Rahmen von Prüfungen durch die Interne Revision/Konzernrevision wird der Grad der Korruptionsgefährdung von Aufgaben und Tätigkeiten sowie die Wirksamkeit vorhandener Sicherungssysteme im Unternehmen ermittelt. Dieses dient in erster Linie dem Schutz der Beschäftigten in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen: Sie müssen in einem transparenten Aufgabenfeld in der Lage sein, ihre Arbeit korrekt zu erledigen.

Die Leitung der Internen Revision/Konzernrevision, die in der Gesundheit Nord gGmbH in Personalunion die Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten (AKB) wahrnimmt, ist - neben dem Risikomanagement und einer Compliance-Struktur – eingebunden in ein ganzheitliches Internes Kontrollsystem. Der AKB ist der Geschäftsführung direkt zugeordnet; er wird gleichfalls an allen Entscheidungsprozessen beteiligt, soweit dieses die Antikorruptionsarbeit betrifft.

Des Weiteren unterstützt der AKB die Geschäftsführung bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten und trägt durch die Prüftätigkeit in korruptionsgefährdeten Bereichen zur präventiven Antikorruptionsarbeit bei.

Er bietet Beratung in allen korruptionsrelevanten Angelegenheiten für die Beschäftigten und die Geschäftsführung, auch ohne Einhaltung von Hierarchien, an und ist zentraler Ansprechpartner in Fragen der Antikorruptionsarbeit. Der AKB steht jederzeit für ein vertrauliches Gespräch zur Verfügung. Die Anonymität der Hinweise wird gewährleistet.

 

Weitere Aufgaben und Rechte des AKB sind der Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in Gesellschaften der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde[2] – zu entnehmen.

Kontakt:
Gerold Froehlke
Gesundheit Nord gGmbH, Klinikverbund Bremen
Leitung Interne Revision/Konzernrevision
Antikorruptionsbeauftragter
M. d. Vergabekammer des Landes Bremen
Kurfürstenallee 130
28211 Bremen 
0421 497 81711 
0421 497 1981718 
Gerold.Froehlke@gesundheitnord.de


Rechtsgrundlagen[3]

"Korruption" als Begriff findet sich in keinem Gesetzestext. Stattdessen sind die verschiedenen Tatbestände in mehreren Gesetzen und Verwaltungsvorschriften aufgeführt.

Kern der Korruption sind die im Strafgesetzbuch aufgeführten Tatbestände wie:

  • Vorteilsannahme (§ 331 StGB),
  • Bestechlichkeit (§ 332 StGB),
  • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und
  • Bestechung (§ 334 StGB).

Die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Thematik der Antikorruption sind insbesondere:

  • Strafgesetzbuch
  • Beamtenstatusgesetz
  • Bremisches Beamtengesetz
  • Bremisches Korruptionsregistergesetz
  • Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in Gesellschaften der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde
  • Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken
  • Verwaltungsvorschrift über die Annahme und Verwendung von Beträgen aus Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen
  • Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder

 


[1]https://www.zaks.bremen.de/wir_ueber_uns-1459

[2]https://www.zaks.bremen.de/handlungshilfen/rechtsgrundlagen-1613#Korruptionsvermeidung

[3]https://www.zaks.bremen.de/handlungshilfen/rechtsgrundlagen-1613

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