Satzung „Förderverein Kinderzentrum (SPI)“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 29.5.2012 gegründete Verein führt den Namen"Förderverein Kinderzentrum (SPI)" und hat seinen Sitz in Bremen. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V".

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. 

(2) Der Verein möchte die Tätigkeit des Kinderzentrums (Sozialpädiatrisches Institut) ideell und finanziell fördern. 

(3) Der Satzungsweck wird verwirklicht insbesondere durch - die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen - Informationen über die Arbeit des Sozialpädiatrischen Instituts, seine Stellung im Gesundheitssystemen sowie der Versorgungslandschaft von Kindern und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen - Informationen über die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder und Jugendlicher in der Öffentlichkeit , mit dem Ziel, deren Teilhabe an der Gemeinschaft zu unterstützen - Finanzierung von Projekten, die für bestimmte Patienten oder Patientengruppen vom Kinderzentrum (SPI) initiiert werden - Unterstützung des Kinderzentrum (SPI) bei der Bildung und Fortbildung von Fachpublikum und Patienten bzw. deren Angehörigen über fachliche Inhalte, insbesondere Aufklärung über entwicklungsrelevante Erkrankungen, deren Therapie- und Fördermöglichkeiten sowie die Auswirkungen auf Lebensumwelt und -qualität der Betroffenen sowie Schulung von Fachkräften - Akquise von Spenden zur Verwirklichung der Ziele des Kinderzentrum (SPI) - Verbesserung der räumlichen und materiellen Ausstattung des Kinderzentrum (SPI) sowie die Entwicklung der patientenbezogenen Arbeit, sofern diese nicht durch die Grundfinanzierung des Kinderzentrum (SPI) gedeckt werden können. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. 

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zu- lässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzende, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Sozialpädiatrisches Institut als unselbständiger Teil des Klinikums Bremen Mitte, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.5.2012 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins Kinderzentrum beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Unterschriften von sieben (7) Gründungsmitgliedern

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