Klein, aber unverzichtbar

Warum Ärztinnen und Ärzte jetzt den elektronischer Heilberufeausweis beantragen sollten

Ohne ihn geht im Gesundheitswesen fast nichts mehr: der elektronische Heilberufeausweis ist für die ärztliche Tätigkeit in der Klinik bald unverzichtbar. Mit ihm können sich Ärztinnen und Ärzte in der digitalen Welt als Angehörige ihrer Berufsgruppe ausweisen – und nur mit diesem Ausweis können sie auf bestimmte Daten zugreifen oder digitale Anwendungen nutzen.

Noch ist der elektronische Heilberufeausweis in der Gesundheit Nord nicht überall im Einsatz. Ärztinnen und Ärzte, die noch keinen haben, sollten ihn aber so schnell wie möglich beantragen, rät Timo Brunnée aus dem Geschäftsbereich Medizin- und Informationstechnik. „In den nächsten Jahr kommen immer mehr Anwendungen flächendeckend im Arbeitsalltag der Ärztinnen und Ärzte an. Eine Nutzung dieser Anwendungen ist nur noch mit dem eHBA möglich. Beispielhaft seien die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder der Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) genannt.“

Der elektronische Heilberufsausweis – kurz eHBA – ist so groß wie eine Kreditkarte und mit einem Foto der Karteninhaberin oder des Karteninhabers versehen. Mit Hilfe des Ausweises kann die Identität des Nutzers also mit einem Blick überprüft werden. Auf einem Mikrochip sind die Daten des Karteninhabers gespeichert – also Vorname, Nachname, akademischer Grad und Berufsgruppe. Zudem ist der eHBA auch ein digitaler Schlüssel zum Signieren und Verschlüsseln von Daten. Der Ausweis ist also nicht übertragbar und sollte keinesfalls an andere weitergegeben werden, er ist ein offizielles Ausweisdokument wie Personalausweis oder Reisepass.

Viele Funktionen der Telematikinfrastruktur können und dürfen per Gesetz nur mit dem Heilberufeausweis genutzt werden. Dazu gehören beispielsweise der Zugriff auf den Notfalldatensatz und  den elektronische Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte oder auch das Lesen und Schreiben in der elektronischen Patientenakte, die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird. Zudem können mit dem eHBA rechtssichere elektronische Unterschriften erstellt werden, die die Unterschrift auf Dokumenten ersetzen. Juristisch entspricht diese „qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) einer eigenhändigen Unterschrift. So können Ärztinnen und Ärzte beispielsweise elektronische Rezepte und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mithilfe ihres Heilberufeausweises unterzeichnen.

Es gibt übrigens verschiedene Berufsgruppen, die einen elektronischen Heilberufeausweis nutzen werden – neben den Ärztinnen und Ärzten auch Zahnärzte, Psychotherapeuten, und Apotheker. Für sie alle wird der Ausweis in Zukunft unverzichtbar und gesetzlich vorgeschrieben, wenn sie Anwendungen der Telematikinfrastruktur nutzen wollen.

Wer seinen Heilberufeausweis bisher noch nicht beantragt hat, findet alle dafür notwendigen Infos im Intranet:  Intranet-Startseite der Holding > eHBA-Informationen (geno.intern)

Hier finden Sie auch alle Informationen zur Erstattung der Kosten für die eHBA-Erstausstattung sowie eine Bestellanleitung bei unserem eHBA-Provider und Partner SHC. Fragen und Anmerkungen gerne an das TI Postfach: telematik@gesundheitnord.de

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